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Standort: www.kufstein.at > Stadt.Service > Förderungen
Förderungsrichtlinien § 1 Förderungsziel Der Gemeinderat der Stadt Kufstein hat in seiner Sitzung vom 22.04.1997 beschlossen, als begleitende Maßnahme zur Bekämpfung einer drohenden Jugendarbeitslosigkeit einen Zuschuss für Kufsteiner Betriebe zu gewähren, die Lehrlinge(n) (bis zum vollendeten 19. Lebensjahr), einen Lehrplatz zur Verfügung stellen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Stadt Kufstein; auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. § 2 Förderungsmaßnahmen1. Über Antrag eines zur Lehrlingsausbildung befähigten Betriebes, kann an Kufsteiner Betriebe, die einen Lehrplatz anbieten, von der Stadt Kufstein ein einmaliger finanzieller Zuschuss in der Höhe von € 1.090,00 gewährt werden.2.Der Zuschuss ist nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit mit einem Teilbetrag von € 545,00 sowie nach Ablauf des ersten Lehrjahres mit dem restlichen Teilbetrag von € 545,00 fällig.Das Ansuchen muss spätestens ein halbes Jahr nach Einstellung des Lehrlings eingereicht werden.Diese Förderung wird nur insoweit gewährt, als Förderungsmaßnahmen des Bundes über das Arbeitsmarktförderungsgesetz (mit Ausnahme der Lehrlingsbeihilfe an Betriebe gemäß § 34 AMSG), bzw. des Landes im Sinne des Arbeitnehmerförderungsgesetzes nicht zur Anwendung gelangen können. § 3 FörderungskriterienZuschüsse im Sinne des § 2 können gewährt werden, wenn auf Basis des durchschnittlichen Lehrlingsstandes der letzten drei Jahre die Anstellung eines Lehrlings erfolgt.Im Sinne der Förderungsrichtlinien sind auch Lehrplätze zu werten, a) wenn gegenüber einer durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingten Rücknahme derGesamtlehrlingszahl eine Lehrstelle angeboten wirdb) wenn dieser Betrieb bisher noch keine Lehrlinge, bzw. in diesem Lehrberuf ausgebildet hat c) wenn die Lehrlingshöchstzahl aufgrund eines Antrages gem. § 8, Abs. 4, Berufsausbildungs-gesetz überschritten werden kann. Die Lehrbetriebe haben die Lehrberechtigung aufgrund der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nachzuweisen. Wenn das Lehrverhältnis vor Ablauf eines Jahres aufgelöst wird, so ist der empfangene Zuschusszur Gänze zurückzuzahlen, wenn die Auflösung aus Gründen, die in der Person desArbeitgebers gelegen sind, bzw.aliquot nach der Dauer des Lehrverhältnisses, wenn die Auflösung aus Gründen,die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind, erfolgt. § 4 FörderungsansuchenDie Stadt Kufstein errichtet in der Finanzabteilung - Amt für Wirtschaft - eine Anlauf- / Informationsstelle für jugendliche Beschäftigungslose bzw. Lehrlingsausbildungsbetriebe - und nimmt Förderungsbewerbungen auch bei persönlicher Vorsprache entgegen.Im Rahmen des Förderungsansuchens ist die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht des anzustellenden Lehrlings (Kopie Schulabschlusszeugnis) nachzuweisen.Die Anlaufstelle hat auch die Aufgabe, eine entsprechende Koordination mit dem Arbeitsmarktservice, der Wirtschaftskammer und allenfalls mit dem Betrieb herbeizuführen. § 5 Sonstige BestimmungenÜber die Förderungsanträge entscheidet der Stadtrat. Der Stadtrat kann aus triftigen Gründen Ausnahmen, insbesondere vom Erfordernis des Höchstalters, genehmigen. Über Anforderung der Stadtgemeinde Kufstein sind im Zusammenhang mit der Gewährung der Lehrlingsförderung die notwendigen Auskünfte und Informationen zu erteilen, bzw. ist die Stadtgemeinde Kufstein berechtigt, Auskünfte bei der Wirtschaftskammer einzuholen. § 6 SchlussbestimmungenDiese Richtlinien treten am 01.09.2009 in Kraft.In der Fassung des GR-Beschlusses vom 15.12.2010