Familienförderungsrichtlinien der Stadtgemeinde Kufstein

In Erkenntnis der Wichtigkeit der Förderung bedürftiger Familien erlässt der Gemeinderat nachstehende Richtlinien (Gemeinderatsbeschluss vom 26. 01. 2001 in der Fassung vom 02. 12. 2004 - Wirksam ab 01.01.2004):

I. Fördermittel

Die Mittel für die Familienförderung werden beschafft durch :
a) Zuwendungen aus dem ordentlichen Haushalt
b) freiwillige Beiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.

II. Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen ausschließlich Alleinerzieher bzw. in Ehe oder in Lebensgemeinschaft lebende Personen mit zumindest einem unterhaltsberechtigten Kind, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Kufstein haben, österreichische Staatsbürger sind und die nur ein sehr geringes Einkommen erzielen oder besonders kinderreich sind. Als Kinder gelten die Nachkommen, Stiefkinder, Wahlkinder sowie Pflegekinder.

FAMILIENNETTOHÖCHSTEINKOMMENSGRENZE :

Bei Alleinerziehern mit
1 Kind .................................................................................................... € 935.--
2 Kindern ............................................................................................... € 1.195.--
3 Kindern ............................................................................................... € 1.455.--
4 Kindern ............................................................................................... € 1.642.--

Bei in Ehe oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit
1 Kind ................................................................................................…. € 1.195.--
2 Kindern ................................................................................................ € 1.455.--
3 Kindern ................................................................................................ € 1.715.--
4 Kindern ................................................................................................ € 1.975.--
5 Kindern ................................................................................................ € 2.235.--

Die Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die oben angeführten Nettoeinkommensgrenzen nicht überschritten werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen möglich.

Unter Einkommen wird dabei bei Arbeitnehmern und Pensionisten im wesentlichen das Nettoeinkommen unter Einbezug des 13. und 14. Monatsbezuges verstanden.

Bei Selbstständigen errechnet sich das Einkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, bei pauschalierten Land- und Forstwirten durch Bezugnahme auf einen bestimmten Prozentsatz ( 31 % des Einheitswertes ).
Zusätzlich gelten als Einkommen : Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Unterhaltsleistungen für den Ehegatten nach Auflösung der Ehe, Unterhaltsleistungen für Kinder, Pflegegeld für Pflegekinder, Sozialhilfe bzw. Krankengeld der Krankenkasse, Karenzgeld, Einnahmen aus Vermietungen bzw. Verpachtungen.

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III. Art der Höhe der Familienförderung

Die Familienförderung besteht in einer finanziellen Zuwendung, wobei pro Jahr und Förderungswerber grundsätzlich - ausgenommen davon sind besonders förderungswürdige Fälle - ein Betrag von € 730.-- nicht überschritten werden darf.

IV. Anträge auf Gewährung der Familienförderung;
Entscheidung über die Anträge

Anträge auf Gewährung der Familienförderung sind unter Verwendung der beim Stadtamt aufliegenden Formulare zu verfassen und an das Stadtamt Kufstein zu richten. Den Anträgen sind alle erforderlichen Einkommensnachweise beizulegen. Nur vollständig ausgefüllte und durch Nachweise belegte Formulare, die bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres beim Stadtamt Kufstein einlangen, finden Berücksichtigung. Über die Anträge auf Familienförderung entscheidet nach deren Überprüfung und Einholung der Stellungnahme des Familienförderungsbeirates der Stadtrat nach freiem Ermessen und unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Förderungsmittel. Der Förderungswerber hat auf die Gewährung der Förderung keinerlei Rechtsanspruch.

V. Verwaltung der Familienförderungsmittel;
Familienförderungsbeirat

1) Die Verwaltung der Familienförderungsmittel und die Durchführung von familienför-
dernden Maßnahmen obliegt dem Stadtrat, der zu seiner Beratung einen fünfgliedrigen
Familienförderungsbeirat beruft.

2.) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates werden vom Stadtrat auf dessen Amts-
dauer wie folgt bestellt :
Fünf Mitglieder und Ersatzmitglieder auf Vorschlag der im Gemeinderat vertretenen
Parteien und politischen Gruppierungen, welche Anspruch auf verhältnismäßige Berück-
sichtigung haben.

3.) Die Mitgliedschaft zum Familienförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

4.) Der Familienförderungsbeitrat wählt aus den auf Vorschlag der im Gemeinderat vertrete-
nen Parteien und politischen Gruppierungen vom Stadtrat ernannten Mitgliedern einen
Obmann und Obmann-Stellvertreter. Das Verfahren bei den Sitzungen des Familienför-
derungsbeirates ist dem der Sitzung der besonderen Gemeinderatsausschüsse gleich.

5.) Den Sitzungen des Famlienförderungsbeirates ist der mit den Familienförderungsangele-
genheiten betraute Sachbearbeiter des Stadtamtes oder dessen Vertreter ohne Stimm-
recht beizuziehen.

6.) Die Geschäfte des Familienförderungsbeirates werden von der für die Familienförderung
zuständigen Abteilung des Stadtamtes geführt.

 
 
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VI. Inkraftreten

Die geänderten Familienförderungsrichtlinien treten nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisher geltenden Familienförderungsrichtlinien ihre Gültigkeit.

 
 
Der Bürgermeister :

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