Daueraufenthalt – Familienangehöriger

Allgemeine Informationen

Familienangehörige aus Drittstaaten (Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Ehegattinnen/Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben und ledige minderjährige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) können den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" beantragen, wenn
  • die Zusammenführende/der Zusammenführende
    • nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher und dauernd in Österreich wohnhaft ist,
  • die Familienangehörige/der Familienangehörige seit fünf Jahren ununterbrochen in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist,
  • die Familienangehörige/der Familienangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und
  • im Fall einer Ehegattin/eines Ehegatten bzw. einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners muss die/der Betreffende seit mindestens zwei Jahren mit der/dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft leben.

Wenn Österreicherinnen/Österreicher sich allerdings auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben bestimmte Familienangehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" bzw. "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen.

Besondere Fälle der Erteilung eines "Daueraufenthalt – Familienangehöriger":

  • Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  • Familienangehörigen von Österreicherinnen/Österreichern, EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern bzw. Schweizerinnen/Schweizern, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen haben, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen, jedoch eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist, ist ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" zu erteilen.

Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:

  • Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/subsidiär Schutzberechtigter zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
  • Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger".

Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.

Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
    In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  • Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).

Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.

Voraussetzungen

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen zusätzlich noch folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Die Zusammenführende/der Zusammenführende ist nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/ aufenthaltsberechtigter Österreicher und dauernd in Österreich wohnhaft
  • Die/der Drittstaatsangehörige ist Familienangehörige/Familienangehöriger der/des Zusammenführenden (darunter fallen Ehegattinnen/Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, wenn beide das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, und ledige minderjährige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder)
  • Die Familienangehörige/der Familienangehörige ist seit fünf Jahren ununterbrochen in Österreich rechtmäßig niedergelassen,
  • Die Familienangehörige/der Familienangehörige hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und
  • Bei Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragenen Partnern muss die/der Drittstaatsangehörige seit mindestens zwei Jahren mit der/dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft leben

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels – frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf – beantragen.

Zuständige Stelle

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Fremde/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob die Fremde/der Fremde die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" erfüllt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – Familienangehöriger". Die Fremde/der Fremde muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.

HINWEIS
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt ab von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon, ob die Unterlagen vollständig sind.  

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Eventuell: Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 mm x 35 mm)
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
HINWEIS

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

HINWEIS
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Gebühr: 150 Euro (bei Erwachsenen: 80 Euro bei Antrag, weitere 70 Euro bei Erteilung; bei Minderjährigen: 50 Euro bei Antrag, 100 Euro bei Erteilung)
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro

Zusätzliche Informationen

Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die Fremde/der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die Fremde/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise schwerwiegende Erkrankung, Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes. Die Fremde/der Fremde muss der Behörde bereits vor Abreise mitteilen, dass derartige Gründe vorliegen.

Dieser Aufenthaltstitel wird gegenstandslos, wenn die Fremde/der Fremde seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

Für Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" erlischt der Aufenthaltstitel nicht, wenn

  • ihr Ehegatte/seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder ein Elternteil Österreicher/Österreicherin ist, der/die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
  • ihr Ehegatte/seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder ein Elternteil Österreicher/Österreicherin ist, der/die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt
  • und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Aufenthaltstitel Familienangehöriger/Familienangehöriger mit Daueraufenthalt - Antrag

Stand: 16.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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