Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Kufstein (barrierefrei)

04.02.2008

Nach § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2005 wird vom Gemeinderat der
Stadtgemeinde Kufstein für die Stadt Kufstein nachstehende 
 
Kanalgebührenordnung


erlassen:



§ 1 Einteilung der Gebühren Gebührenanspruch


 
  1. Zur Deckung des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage und die damit zusammenhängende Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer erhebt die Stadtgemeinde Kufstein Gebühren in Form von
    a) einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) und
    b) einer laufenden Benützungsgebühr (laufende Gebühr). 
  2. Die den Eigentümern aufgrund der von der Stadtgemeinde Kufstein erlassenen Durchführungsverordnung zum Tiroler Kanalisationsgesetz auferlegten Verpflichtungen zur Kostentragung bleiben durch die im Abs. 1 genannten Gebühren unberührt. 
  3. Der Gebührenanspruch entsteht
    gem. Abs. 1 lit. a) – Anschlussgebühr - auf den vollzogenen Anschluss der Gebäude und Grundstücke folgenden Monats
    gem. Abs. 1 lit. b) – laufende Gebühr –mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung von Abwässern


§ 2 Anschlussgebühr 
 

  1. Die Stadtgemeinde Kufstein erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung bzw. Erweiterung der Gemeindekanalanlage eine Anschlussgebühr. 
  2. Bei Zu-, Auf- und Umbauten sowie bei Wiederaufbauten von Gebäuden entsteht eine Gebührenpflicht nur in dem Maße, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der bereits vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage übersteigt.


§ 3 Berechnung der Anschlussgebühr


Bemessungsgrundlage ist die Summe der Grundrissflächen der Geschoße des
angeschlossenen Objektes, wobei auch Keller und Dachboden als Geschoße
zählen, bei diesen jedoch nur der bewohnbare bzw. nutzbar ausgestattete Teil.
Fallen auf befestigten Flächen eines Grundstückes im Freien Schmutzwässer
an, ist Bemessungsgrundlage die angeschlossene Fläche.

 
§ 4 Laufende Gebühr

  1. Die Stadtgemeinde erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Gemeindekanalanlage eine laufende Kanalgebühr.
  2. Die Kanalgebühr ist monatlich im nach hinein zu entrichten. Es steht jedoch der Stadtgemeinde frei, auch längere Einhebungszeiträume festzusetzen und die Gebühr in Form von Teilzahlungen einzuheben.


§ 5 Berechnung der laufenden Gebühr  

  1. Gebühr für Schmutzwässer:
    a) Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemessene, tatsächliche
    Wasserverbrauch in Kubikmetern.
    b) Wenn kein Wasserzähler vorhanden ist, kann die Stadtgemeinde, sofern der
    Einbau eines solchen verweigert wird oder unmöglich ist, den Wasserverbrauch
    schätzen und die Gebühr nach der geschätzten Bemessungsgrundlage vorschrei
    ben.
  2. Gebühr für Dach- bzw. Oberflächenwässer:
    Für die in das städtische Kanalnetz eingeleiteten Dach- und Oberflächenwässer wird die Gebühr nach Quadratmeter der entwässerten Fläche festgesetzt. 
  3. Straßenwässer:
    Bemessungsgrundlage für Oberflächenwässer von Straßen ist die an die Kanaleinläufe angeschlossene Fläche, wobei diese mit 200 m2 je Einlauf festgesetzt wird.


§ 6 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer (Miteigentümer) der angeschlossenen Gebäude und Grundstücke verpflichtet. Der Bauberechtigte ist dem Grundeigentümer gleichgestellt. 


§ 7 Höhe der Gebühren

  1. Anschlussgebühr:
    Die Anschlussgebühr für Schmutzwässer beträgt je Quadratmeter der
    Bemessungsgrundlage € 6,600.
  2. Laufende Gebühr:
    a) Die laufende Gebühr beträgt für Schmutzwässer je Kubikmeter Wasserbezug € 1,690. 
    b) Die laufende Gebühr für Dach- und Oberflächenwässer beträgt € 0,023 je m2 und Monat.
  3. Steuern und Abgaben
    Zu sämtlichen angeführten Gebühren sind die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer (derzeit 10%) sowie sonstige Abgaben (z.B. Gebrauchsabgabe) hinzuzurechnen.

§ 8 Verfahrensbestimmungen

Auf das Verfahren zur Einhebung der Gebühren finden die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung Anwendung.

 
§ 9 Strafbestimmungen

Verletzungen der Gebührenordnung werden nach den Strafbestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung bestraft.

 
§ 10 Übergangsbestimmungen

Diese Kanalgebührenordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Die Kanalgebührenordnung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 29.03.2006 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Der Kanalgebührenordnung liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2006 zugrunde.

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